GB als verfassungsrechtliche Pflicht

Die österreichische Bundesverfassung wird zur zentralen Grundlage für eine geschlechtergerechte Gestaltung des Budgets in allen Gebietskörperschaften und Österreich zum Flaggschiff in puncto Gender Budgeting.

Bundes-Verfassungsgesetz, Artikel 13 Abs. 3
„Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.”

BundesVerfassungsgesetz, Artikel 51 Abs. 8
„Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung
insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten.”