Frauen- und Gleichstellungsförderung in der öffentlichen Auftragsvergabe

Kauft die öffentliche Hand Leistungen ein oder lagert sie diese an Dritte aus, so findet das Vergaberecht Anwendung, welches der Gewährleistung eines effektiven und transparenten Wettbewerbs in der öffentlichen Beschaffung dient. Als Instrument, mit welchem die Verwendung öffentlicher Ausgaben überwacht wird, ist es auch Teil von Gender Budgeting. Ein maßgeblicher sogar: Der Anteil öffentlicher Aufträge am österreichischen bzw. europäischen BIP beträgt beinahe 20%. Damit haben öffentliche Aufträge eine grundlegende gesellschaftliche Gestaltungswirkung und steckt im Vergaberecht viel mehr als es auf den ersten Blick scheinen mag. Es handelt sich um ein Instrument zur Schaffung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum – kurzum zur Gestaltung einer sozialen Marktwirtschaft.

Die Frauen- und Gleichstellungsförderung ist ein mit dem Wettbewerbsrecht im Einklang stehendes anerkanntes Ziel, welchem sich die öffentliche Hand annehmen muss, um dieser Verantwortung gerecht zu werden. Dies bestätigt auch § 19 Abs. 6 BVergG 2006, welcher die Möglichkeit einräumt, in der Beschaffung auf die Beschäftigung von Frauen Bedacht zu nehmen. Deshalb haben sich einige Bundesministerien zur Berücksichtigung der Frauen- und Gleichstellungsförderung in der Direktvergabe verpflichtet. In diesem Sinne wurde angeordnet, dass sich AuftragnehmerInnen bei öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert von maximal EUR 100.000 und einer Leistungsfrist von mind. 6 Monaten zu innerbetrieblichen gleichstellungsfördernden Maßnahmen verpflichten. Sie können dabei aus einem Maßnahmenkatalog aus den Kategorien „Einstellung und Aufstieg“, „Qualifizierung“ „Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben“ und „strukturelle Maßnahmen“ wählen. Die Einhaltung wird erstmalig nach Ablauf der halben Leistungsfrist geprüft.

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