Gender Budgeting – Muss man das? Darf man das? Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Frauen machen 51% der Bevölkerung aus – stellen somit ganz knapp die Mehrheit der Bevölkerung. Deshalb sollten sie auch zu gleichen Teilen Beachtung finden. Und kein Maß ist in der gefühlten Praxis bedeutender als das monetäre. Folglich ist die Anerkennung von Frauen in der Haushaltsverteilung ein mächtiges Instrument, um ihnen die Anerkennung einzuräumen, die ihnen schon allein aus demokratischer Sicht zusteht.

Leider ist die Logik hinter dieser Argumentation noch lange kein Grund “to walk the talk”. Das ist im Falle Österreichs aber auch nicht notwendig. Denn Gender Budgeting ist keine Frage des Wollens oder der politischen Einstellung. Es ist keine Frage einer demokratisch erwachsenen Pflicht, des politisch korrekten Auftretens der öffentlichen Hand, oder des „Mach ma halt“. Zumindest in hierzulande handelt es sich nämlich um eine gesetzliche Verpflichtung, einen klaren Auftrag an die Bundesverwaltung, der sogar im Verfassungsrang steht! Und das seit 2009. Mit seiner Anerkennung per Gesetz bzw. im Verfassungsrang nimmt Österreich eine VorreiterInnenrolle ein. Ein Blick über den Tellerrand zeigt, dass Gender Budgeting aber nicht nur in Österreich, sondern auch anderswo diskutiert bzw. gelebt wird.

An dieser Stelle wolllen wir mittels der unten dargestellten Zeitleiste auf bedeutende Rechtsakte in der rechtlichen Entwicklung und Verankerung von Gender Budgeting hinweisen.

Gender Budgeting

2016
März 8

EP-Entschließung zu GM in der Arbeit des EP

Gemäß der jüngsten Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments hat sich in puncto Gender Budgeting im Europäischen Parlament wenig geändert. Und die Herausforderungen liegen nicht „nur“ im Gender Budgeting, sondern beginnen schon beim Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament. Vgl. dazu auch den Blogbeitrag: Gender Budgeting in der Arbeit des Europäischen Parlaments und im EU-Haushalt – Gelebte Praxis oder graue Theorie?  
Januar 1

VO über die WFA bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben betreffend die Auswirkungen in sozialer Hinsicht

Die WFA-SV regelt die Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013. Es wird das grundsätzliche Vorgehen bei der Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung und einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung festgelegt, Zudem wird festgelegt, welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen und gemäß welchen Kriterien Auswirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind.
2014
August 22

ARR (2014)

Mit 2014 traten neue allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln in Kraft. Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ist nunmehr gemäß § 11 Abs 2 bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung von Förderungen zu berücksichtigen.
2013
Juni 8

GB als verfassungsrechtliche Pflicht

Die österreichische Bundesverfassung wird zur zentralen Grundlage für eine geschlechtergerechte Gestaltung des Budgets in allen Gebietskörperschaften und Österreich zum Flaggschiff in puncto Gender Budgeting. Bundes-Verfassungsgesetz, Artikel 13 Abs. 3 „Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.” Bundes–Verfassungsgesetz, Artikel 51 Abs. 8 „Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst..Weiterlesen
Januar 1

Verordnung über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

Diese Verordnung regelt die Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013. Diese Verordnung legt das grundsätzliche Vorgehen bei der Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung und einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung fest, zudem, welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen und gemäß welchen Kriterien Auswirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind. Weitere Verordnungen: VO über die Abschätzung der gesamtwirtschaftlichen Aspekte wirtschaftspolitischer Auswirkungen im Rahmen der WFA bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-GWV)  VO..Weiterlesen
Januar 1

VO über die Abschätzung der Auswirkungen auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der WFA bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

Die  WFA-GlstV regelt die Abschätzung der Auswirkungen auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 und enthält methodische Vorgaben.
Januar 1

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Das BHG 2013 trat am 1. Jänner 2013 in Kraft. Es enthält die näheren Bestimmungen für eine wirkungsorientierte Verwaltung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.  
2011
November 15

EP-Entschließung über GM in der Arbeit des EP

Das Fazit der ersten Entschließung über Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments von 2011 fällt nüchtern aus. Auch Gender Budgeting wird thematisiert. Es folgen Studien zur feasibility von Gender Budgeting im EU-Haushalt. Vgl. dazu auch den Blogbeitrag: Gender Budgeting in der Arbeit des Europäischen Parlaments und im EU-Haushalt – Gelebte Praxis oder graue Theorie?
2006
Januar 31

Bundesvergabegesetz

Das Bundesvergabgesetz (BVergG) 2006 gestattet – im Einklang mit der Judikatur des EuGH und dem europäischen Sekundärrecht – die Berücksichtigung von frauen- und beschäftigungspolitischen Aspekten in der Vergabe öffentlicher Aufträge. Vgl. insb. den damaligen § 19 (6): Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung..Weiterlesen
2003
Mai 7

GB Resolution – Public Budgets from a Gender Perspective

In 2003 the European Parliament adopted a European Parliament resolution on gender budgeting – building public budgets from a gender perspective. For the first the first time, Gender Budgeting would be adressed at EU-level. For more information on this, also see our blog article: Gender Budgeting in the work of the European Parliament and the EU Budget – Current practice or Grey Theory?  
2001
Februar 26

Vertrag von Nizza

Der Vertrag von Nizza konkretisiert 2001 in den Artikeln 3,13,137 und 141 nochmalig die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
2000
Juni 8

Europäische Grundrechte-Charta

Die 2000 proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union erlangte 2009 mit In-Kraft-Treten des Vertrags von Lissabon Rechtskraft und gilt mittlerweile als europäisches Primärrecht. Sie unterstreicht ebenfalls die Pflicht zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern, insb. in Art 21 (Nichtdiskriminierung), Art 23 (Gleichheit von Männern und Frauen), Art 33 (Mutterschafts- und Elternurlaub) und Art 34 (Soziale Sicherheit).
1999
Oktober 6

CEDAW-Fakultativprotokoll

Das CEDAW-Fakultativprotokoll ergänzt die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und wurde 2000 von Österreich ratifiziert.
1997
November 10

Vertrag von Amsterdam

Art 2 und Art 3 Abs 2 und Art 13 Vertrag von Amsterdam: Artikel 2 Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen..Weiterlesen
1992
Juli 29

Vertrag von Maastricht

Mit dem Vertrag von Maastricht wurde – im Sinne der Kontinuität – die Verpflichtung zum gleichen Entgelt für Männer und Frauen beibehalten. Bis zum Vertrag von Maastricht bzw. von Amsterdam wurden zudem ein Protokoll zu besagtem ehem. Art 119 erlassen als auch eines zur Sozialpolitik (Prot 14) erlassen, welche schlussendlich durch die Verträge kodifiziert wurden.  
1979
Dezember 18

CEDAW-Konvention

Das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) hat die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen in sämtlichen Lebensbereichen (Ehe und Familie, Arbeits- und Sozialbereich, Bildung und Ausbildung, im politischen und öffentlichen Leben, Gesundheit und Schutz vor Gewalt) zum Ziel, wobei die Vertragsstaaten dem Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frauen mindestens alle vier Jahre Bericht über die Umsetzung der Konvention zu erstatten haben.
1957
März 25

Römische Verträge, EWG-Vertrag

Schon in den Römer Verträgen findet sich die Pflicht zur Zahlung gleicher Löhne. So Art 119 EWG-V:   Jeder Mitgliedstaat wird während der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten. […] Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bedeutet: a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit auf Grund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird; b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit..Weiterlesen
1950
November 4

Europäische Menschenrechtskonvention

Artikel 14  EMRK- Verbot der Benachteiligung Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.          

Weitere FAQ:

Gender Budgeting – Was ist das?

Gender Budgeting – Ist das neu? Wer hat sich das ausgedacht?

Gender Budgeting – Wie macht man das?

Gender Budgeting – Wer macht das schon?

Gender Budgeting – Was bedeuten all diese Termini?