Der Bericht zur Wirkungsorientierten Folgenabschätzung 2022 ist da!

Wirkungsorientierte Folgenabschätzungen (WFA) sind für Rechtsvorschriften des Bundes, für sonstige rechtssetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art und für sonstige Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung zu erstellen. Nach längstens fünf Jahren sind diese Vorhaben verwaltungsintern zu evaluieren. Die internen Evaluierungen der Ressorts werden von der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle qualitätsgesichert, zu einem Bericht konsolidiert und jährlich bis spätestens 31. Mai dem Budgetausschuss des Nationalrates vorgelegt.

Der WFA Bericht 2022 enthält die Ergebnisse von insgesamt 55 Vorhaben (2021: 64), welche von den federführenden haushaltsleitenden Organen evaluiert wurden.[1] Die Ressorts schätzten die insgesamt erwarteten Wirkungen der 55 WFA-pflichtigen Vorhaben

  • bei 7 als überplanmäßig eingetreten (13 %),
  • bei 26 als zur Gänze eingetreten (47 %),
  • bei 18 als überwiegend eingetreten (33 %),
  • bei 3 als teilweise eingetreten (5 %) und
  • bei einem Vorhaben als nicht eingetreten ein.
Gesamtbeurteilung des Erfolgs des Vorhabens (2022)

Im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung müssen sämtliche Regelungsvorhaben und große Projekte daraufhin geprüft werden, ob sie Auswirkungen auf eine der neun gesetzlich definierten Wirkungsdimensionen haben. Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern stellt eine von ebendiesen Wirkungsdimensionen dar[2], weshalb sämtliche Regelungsvorhaben und große Projekte daraufhin geprüft werden, ob sie mit Auswirkungen in Bezug auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern verbunden sind.

Sofern ein Regelungsvorhaben oder ein größeres Projekt mit Auswirkungen auf die Wirkungsdimension „Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern“ verbunden ist, wird überprüft, ob diese Auswirkungen als wesentlich zu charakterisieren sind. Eine wesentliche Betroffenheit der Wirkungsdimension liegt vor, wenn in zumindest einer ihrer sieben Subdimensionen das Wesentlichkeitskriterium[3] überschritten wird.

Der WFA Bericht 2022 beinhaltet 8 Vorhaben, die mit wesentlichen Auswirkungen in zumindest einer der Subdimensionen der Wirkungsdimension „Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern“ verbunden sind – das entspricht in etwa 15 % der Vorhaben. Davon entfielen

  • drei Vorhaben auf die Subdimension „Direkte Leistungen“,
  • drei Vorhaben auf die Subdimension „Sonstige wesentliche Auswirkungen“,
  • ein Vorhaben auf die Subdimension „Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen“,
  • ein Vorhaben auf die Subdimension „Unbezahlte Arbeit“,
  • ein Vorhaben auf die Subdimension „Körperliche und seelische Gesundheit.[4]

Auf die Subdimensionen „Öffentliche Einnahmen“ und „Entscheidungsprozesse und – gremien“ gab es keine wesentlichen Auswirkungen.


[1] Erfasst sind nur solche Vorhaben, die der Vollanwendung der WFA unterliegen und nicht beispielsweise einem vereinfachten Verfahren unterzogen wurden.

[2] Die Wirkungsdimensionen der WFA sind wie folgt definiert: Finanzielle Auswirkungen, Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen, Auswirkungen auf Unternehmen, Umweltpolitische Auswirkungen, Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen, Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger:innen und für Unternehmen, Auswirkungen in sozialer Hinsicht, Auswirkungen auf Kinder und Jugend, Auswirkungen auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

[3] Die Wesentlichkeitskriterien sind in Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 WFA-Grundsatz VO für jede Subkategorie genau definiert. So ist beispielsweise die Subdimension „Direkte Leistungen“ dann wesentlich betroffen, wenn Leistungen an natürliche Personen getätigt werden, welche den Wert von 400.000 Euro überschreiten und ein Geschlecht der Zielgruppe unterrepräsentiert (< 30%) ist.

[4] Ein Vorhaben wurde dabei unter zwei Subdimensionen subsumiert.

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