Der Bericht zur Wirkungsorientierung 2022 ist da!

Mit dem Ziel, budgetäre Maßnahmen zweckmäßiger einzusetzen und deren Folgen besser steuern zu können, wurde in Österreich 2013 das Instrument der Wirkungsorientierung als integraler Bestandteil der Haushaltsführung eingeführt. Durch das Formulieren von Wirkungszielen sollen die konkreten Folgen geplanter Maßnahmen sichtbar und die strategische Ausrichtung der Bundesministerien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Wirkungsorientierung erleichtert somit die Zusammenarbeit zwischen Politik, Verwaltung und Gesellschaft.

Der jährlich erscheinende Bericht der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle des Bundes (BMKÖS) bietet einen genauen Überblick über die internen Evaluierungen aller Ressorts und oberster Organe im Hinblick auf den aktuellen Umsetzungsstand der Wirkungsziele. Der Bericht zur Wirkungsorientierung wird jährlich bis spätestens 31. Oktober an den Nationalrat übermittelt und im Anschluss veröffentlicht.

Ein wesentliches Element der Wirkungsorientierung ist die konsequente Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern. Als Querschnittsmaterie zieht sich diese Thematik wie ein roter Faden durch alle Wirkungsbereiche und soll im Rahmen des Verwaltungshandelns umfassend berücksichtigt werden. Aufgrund ihrer wachsenden Bedeutung werden die Evaluierungsergebnisse im Bereich Berücksichtigung der tatsächlichen Geschlechtergleichstellung nun zum sechsten Mal in Form eines eigenen Berichtsteils an das Parlament übermittelt.

Die Schwerpunkte wurden dabei, basierend auf den europäischen Kerngebieten im Bereich der tatsächlichen Geschlechtergleichstellung, auf folgende sieben Themencluster gesetzt:

  • Arbeitsmarkt und Bildung
  • Entscheidungspositionen und -prozesse
  • Infrastruktur und Umwelt
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Schutz vor Gewalt
  • Gesundheit
  • Sensibilisierung und Kompetenzentwicklung

Die Ergebnisse wurden in einer Gleichstellungslandkarte übersichtlich dargestellt:

Diese Gleichstellungslandkarte befindet sich im Gesamtbericht auf Seite 710 f. sowie im Berichtsteil zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern auf Seite 20 f.

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Der Bericht zur Wirkungsorientierten Folgenabschätzung 2022 ist da!

Wirkungsorientierte Folgenabschätzungen (WFA) sind für Rechtsvorschriften des Bundes, für sonstige rechtssetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art und für sonstige Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung zu erstellen. Nach längstens fünf Jahren sind diese Vorhaben verwaltungsintern zu evaluieren. Die internen Evaluierungen der Ressorts werden von der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle qualitätsgesichert, zu einem Bericht konsolidiert und jährlich bis spätestens 31. Mai dem Budgetausschuss des Nationalrates vorgelegt.

Der WFA Bericht 2022 enthält die Ergebnisse von insgesamt 55 Vorhaben (2021: 64), welche von den federführenden haushaltsleitenden Organen evaluiert wurden.[1] Die Ressorts schätzten die insgesamt erwarteten Wirkungen der 55 WFA-pflichtigen Vorhaben

  • bei 7 als überplanmäßig eingetreten (13 %),
  • bei 26 als zur Gänze eingetreten (47 %),
  • bei 18 als überwiegend eingetreten (33 %),
  • bei 3 als teilweise eingetreten (5 %) und
  • bei einem Vorhaben als nicht eingetreten ein.
Gesamtbeurteilung des Erfolgs des Vorhabens (2022)

Im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung müssen sämtliche Regelungsvorhaben und große Projekte daraufhin geprüft werden, ob sie Auswirkungen auf eine der neun gesetzlich definierten Wirkungsdimensionen haben. Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern stellt eine von ebendiesen Wirkungsdimensionen dar[2], weshalb sämtliche Regelungsvorhaben und große Projekte daraufhin geprüft werden, ob sie mit Auswirkungen in Bezug auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern verbunden sind.

Sofern ein Regelungsvorhaben oder ein größeres Projekt mit Auswirkungen auf die Wirkungsdimension „Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern“ verbunden ist, wird überprüft, ob diese Auswirkungen als wesentlich zu charakterisieren sind. Eine wesentliche Betroffenheit der Wirkungsdimension liegt vor, wenn in zumindest einer ihrer sieben Subdimensionen das Wesentlichkeitskriterium[3] überschritten wird.

Der WFA Bericht 2022 beinhaltet 8 Vorhaben, die mit wesentlichen Auswirkungen in zumindest einer der Subdimensionen der Wirkungsdimension „Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern“ verbunden sind – das entspricht in etwa 15 % der Vorhaben. Davon entfielen

  • drei Vorhaben auf die Subdimension „Direkte Leistungen“,
  • drei Vorhaben auf die Subdimension „Sonstige wesentliche Auswirkungen“,
  • ein Vorhaben auf die Subdimension „Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen“,
  • ein Vorhaben auf die Subdimension „Unbezahlte Arbeit“,
  • ein Vorhaben auf die Subdimension „Körperliche und seelische Gesundheit.[4]

Auf die Subdimensionen „Öffentliche Einnahmen“ und „Entscheidungsprozesse und – gremien“ gab es keine wesentlichen Auswirkungen.


[1] Erfasst sind nur solche Vorhaben, die der Vollanwendung der WFA unterliegen und nicht beispielsweise einem vereinfachten Verfahren unterzogen wurden.

[2] Die Wirkungsdimensionen der WFA sind wie folgt definiert: Finanzielle Auswirkungen, Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen, Auswirkungen auf Unternehmen, Umweltpolitische Auswirkungen, Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen, Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger:innen und für Unternehmen, Auswirkungen in sozialer Hinsicht, Auswirkungen auf Kinder und Jugend, Auswirkungen auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

[3] Die Wesentlichkeitskriterien sind in Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 WFA-Grundsatz VO für jede Subkategorie genau definiert. So ist beispielsweise die Subdimension „Direkte Leistungen“ dann wesentlich betroffen, wenn Leistungen an natürliche Personen getätigt werden, welche den Wert von 400.000 Euro überschreiten und ein Geschlecht der Zielgruppe unterrepräsentiert (< 30%) ist.

[4] Ein Vorhaben wurde dabei unter zwei Subdimensionen subsumiert.

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Der Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2021 ist da!

Dem Staat stehen für eine Vielzahl an Aufgaben nur knappe Budgetmittel zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund müssen die vorhandenen Ressourcen optimal eingesetzt werden. Seit der Haushaltsrechtsreform 2013 wird die Bundesverwaltung über Zielvorgaben, Wirkungen und Leistungen gesteuert. Der Fokus der staatlichen Budgetpolitik rückt damit weg von der Frage „Wie viel geben wir aus?“ und hin zur Frage „Was möchten wir mit den eingesetzten Mitteln erreichen?“.

Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist ein Teil der Umsetzung dieser Steuerungslogik, denn sie stellt die Ziele, Maßnahmen und Auswirkungen von Gesetzen, Verordnungen oder anderen staatlichen Vorhaben auf bestimmte Wirkungsdimensionen dar. Sie ist so früh wie möglich zu beginnen und begleitet etwa ein Gesetzesvorhaben von der Konzeption bis zur Beschlussfassung im Parlament. Innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden ist das Vorhaben intern zu evaluieren.

Diese internen Evaluierungen wurden vom Budgetdienst im Rahmen des Berichtes über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Finanzjahr 2021 zusammengefasst und analysiert.

Das Gesamtergebnis ist durchaus positiv: Von 64 Vorhaben, für welche eine interne Evaluierung zu erstellen war, schätzten die Ressorts bei 45 (70,3 %) die insgesamt erwarteten Wirkungen als „überplanmäßig“ bzw. „zur Gänze“ erreicht ein. 12 Vorhaben (18,8 %) wurden „überwiegend“ erreicht, bei 7 Vorhaben (10,9 %) war nach der internen Evaluierung der Ressorts eine „teilweise Zielerreichung gegeben. Keines der Vorhaben wurde als „nicht erreicht“ beurteilt.

Von den 64 evaluierten Vorhaben wurde bei 14 (21,9 %) die Wirkungsdimension der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern abgeschätzt und somit als wesentlich erachtet. In den meisten Evaluierungen wird von den Ressorts explizit auf die positive Wirkung eines Vorhabens auf die Gleichstellung von Frauen und Männern hingewiesen. Ein Beispiel: Durch das Vorhaben „Integrationsgesetz“ wurde eine Steigerung der weiblichen Teilnehmerinnen bei den Deutsch-Onlinekursen bzw. bei den Werte- und Orientierungskursen verzeichnet. Damit wird Frauen eine aktive Teilhabe am österreichischen Gesellschaftsleben erleichtert.

Raum für Verbesserungen bleibt dennoch. So kritisiert der Budgetdienst, dass regelmäßig die im Rahmen der Evaluierung angeführte Relevanz eines Vorhabens für eine bestimmte Wirkungsdimension nicht hinreichend beschrieben wurde bzw. nicht verständlich war. Für künftige Jahre wird somit bei den Evaluierungen darauf zu achten sein, die Auswirkungen eines bestimmten Vorhabens auf die Wirkungsdimension „Gleichstellung von Frauen und Männern“ konkreter zu beschreiben. Ebenfalls begrüßen würde der Budgetdienst eine Evaluierung von Vorhaben dahingehend, ob durch das Vorhaben spezifische negative Auswirkungen für Frauen entstehen könnten.

Der Gesamtbericht ist über das Webportal das öffentlichen Dienstes abrufbar.

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Budgetanalyse 2021

Der Budgetdienst erstellt laufend aktuelle Analysen und Anfragebeantwortungen für den Budgetausschuss. Die Dokumente sind auf der Homepage des Parlaments abrufbar.

Zur Vorbereitung der parlamentarischen Beratungen des Entwurfs zum Bundesfinanzgesetz 2021 erstellte der Budgetdienst seine Budgetanalyse 2021. Im Kapitel „Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender Budgeting)“ wird die Umsetzung des Gleichstellungsaspekts in der Wirkungsorientierung einer Analyse unterzogen. Eine Zusammenfassung des Kapitels finden Sie hier.

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Gleichstellung ist steuerbar! Gender Budgeting im AMS

Viktoria Spielmann beleuchtet in ihrem Blogbeitrag auf dem Blog „Arbeit & Wirtschaft“ die Wichtigkeit von Gender Budgeting für die Gleichstellung am Arbeitsmarkt.

Ihr Fazit lautet, um die geschlechterbasierte Benachteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt effektiv zu bekämpfen, braucht es den gezielten Einsatz von Fördermitteln und klare Zielvorgaben in der Arbeitsmarktpolitik.

„Das arbeitsmarktpolitische Frauenprogramm trägt hierbei einen wichtigen Teil zur Gleichstellung am Arbeitsmarkt bei. Gleichzeitig braucht es jedoch auch eine Gleichverteilung des Zugangs für beide Geschlechter bei allen Fördermitteln des AMS. Ohne Gender Budgeting und klare Zielvorgaben ist davon auszugehen, dass der gleichberechtigte Zugang zu den Fördermitteln nicht oder nicht zufriedenstellend gegeben ist. Daher sollten politische EntscheidungsträgerInnen das Gender-Budgeting-Ziel unbedingt als zentrales Ziel im AMS beibehalten“, so Spielmann in ihrem Beitrag.

Der Beitrag ist hier in voller Länge abrufbar.

Gender Budgeting in der Tiroler Landesverwaltung

Beitrag von Mag.a Elisabeth Stögerer-Schwarz

“Die rechtlichen Grundlagen für Gender Budgeting sind mittlerweile sehr gute. Die spannende Herausforderung ist nach wie vor die praktische Umsetzung. In der Tiroler Landesverwaltung wurden in den letzten Jahren  einige Pilotprojekte umgesetzt, d.h. einzelne Förderschienen wurden einem intensiven Gender-Check unterzogen und daraus wurden gleichstellungsorientierte Maßnahmenempfehlungen abgeleitet. Die Umsetzung von Gender Budgeting kann nur auf Ebene der Fachabteilungen erfolgen. Dazu braucht es den Aufbau von Gender-Kompetenz und gleichstellungsorientierte Zielvorgaben – und einen langen Atem, denn Gender Budgeting ist ein Prozess und kein einmaliges, hübsches Event.”

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ÖSTERREICH: Der 4. WFA-Bericht ist da!

31/05/2017: Mit diesem Stichtag wurde nun zum vierten Mal der Bericht über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA-Bericht) an den Nationalrat übermittelt. Dabei handelt es sich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse der internen Evaluierungen der Ressorts und sonstigen Obersten Organe von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben durch die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle des Bundes im Bundeskanzleramt.

Der Bericht über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2016 beinhaltet die Ergebnisse der im Vorjahr durch die haushaltsleitenden Organe evaluierten 54 Vorhaben.*

Insgesamt wurden fünf Vorhaben evaluiert, welche wesentliche Auswirkungen in der Wirkungsdimension „Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern“ aufweisen:

  • Vorhaben »Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung 2015 (Träger »JobTransFair«, »it­works« und »Trendwerk«)« (BMASK)
  • Vorhaben »AMS Steiermark: Zentren für Ausbildungsmanagement (ZAM) – Budget 2015« (BMASK)
  • Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (Ände­rung Auszahlungsmodalitäten) (BMFJ)
  • Vorhaben »Beschaffung der Impfstoffe für das öffentliche Kinderimpfkonzept« (BMGF)
  • Vorhaben »Innovationsscheck Plus (EUR 10.000,-) 2015 und 2016« (BMWFW)

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Mehr Gleichstellung durch Steuerpolitik? Wo steht Österreich?

In einer kürzlich veröffentlichten Publikation des Finanzministeriums wird deutlich, dass sich in Österreich die Einkommen von Frauen und Männern nicht nur weiterhin stark unterscheiden, sondern dass der Einkommensunterschied sogar höher ist als in den meisten europäischen Staaten: Im Durchschnitt verdienen Arbeitnehmerinnen brutto lediglich zwei Drittel im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen. Ähnlich sieht es bei Pensionsbezieherinnen und Selbstständigen aus.

Untersucht wurde in dieser Studie weniger der Einkommensunterschied als das Ausgleichspotenzial durch einkommensabhängige Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge und Einkommen- bzw. Lohnsteuern. Aufgrund einer sehr unterschiedlichen Umverteilungswirkung ist der erzielbare Ausgleich – so das Fazit der Studie – lediglich ein geringer:

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Bundesvergabegesetz neu: Begutachtungsentwurf für Bundesvergabegesetz 2017 ist da!

Öffentliche Aufträge machen beinahe ein Fünftel unseres Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Mit der Vergabe öffentlicher Aufträge hat die öffentliche Hand eine Vorbildrolle und grundlegende gesellschaftliche Gestaltungsfunktion inne. Vergibt sie Aufträge, so nutzt sie Gelder aus dem öffentlichen Haushalt. Darum greifen auch hier die verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmungen (Artikel 7 Abs. 2 B-VG und Artikel 13 Abs. 3 B-VG) zu Gender Budgeting. Dieser handlungspolitische Auftrag wurde 2013 mit dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der wirkungsorientierten Haushaltsführung bekräftigt. Bei der Vergabe von Aufträgen besteht gemäß § 19 Abs. 6 BVergG 2006 (künftig § 20 Abs 6 BVergG 2017) die Möglichkeit, auf die Beschäftigung von Frauen Bedacht zu nehmen.

Am 8. Februar startete die Begutachtungsfrist für den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesvergabegesetz 2017 erlassen und das Bundesvergabegesetz 2017 sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert werden. Grund für den Entwurf ist das am 28. März 2014 publizierte Vergaberichtlinienlegislativpaket (Richtlinie 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU) der Europäischen Union, mit dem das gemeinschaftliche Vergaberecht auf eine neue rechtliche Basis gestellt und erstmalig eine Konzessionsrichtlinie erlassen wurde. Der Entwurf stellt Österreichs Umsetzung der Richtlinien dar, die – mit einigen Ausnahmen – bis 18. April 2016 erfolgen hätte müssen, denn bislang ist lediglich ein erster Schritt im Rahmen der „kleinen Novelle 2015“ des Bundesvergabegesetzes erfolgt.

Im Zentrum der Richtlinienumsetzung stehen Modernisierung und Adaptierung des rechtlichen Rahmens, insb. durch:

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