Bundesvergabegesetz

Das Bundesvergabgesetz (BVergG) 2006 gestattet – im Einklang mit der Judikatur des EuGH und dem europäischen Sekundärrecht – die Berücksichtigung von frauen- und beschäftigungspolitischen Aspekten in der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Vgl. insb. den damaligen § 19 (6):

Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.